Oberlandesgericht Köln, 1994-01-21, 22 W 45/93

22 W 45/93Tribunal supérieur21 janv. 1994

Regest

Räumt der Kläger dem Beklagten bei unveränderter Klagesumme Ratenzahlung ein und erklären daraufhin die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so rechtfertigt bei einer Kostenentscheidung gem. § 91 a ZPO das Ratenmoratorium allein es nicht, dem Kläger einen Teil der Kosten aufzuerlegen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 22 W 45/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-01-21

Aktenzeichen: 22 W 45/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0121.22W45.93.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: ZPO § 91 A

Leitsätze

Räumt der Kläger dem Beklagten bei unveränderter Klagesumme Ratenzahlung ein und erklären daraufhin die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so rechtfertigt bei einer Kostenentscheidung gem. § 91 a ZPO das Ratenmoratorium allein es nicht, dem Kläger einen Teil der Kosten aufzuerlegen.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 23.11.1993 - 5 O 223/93 - werden die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens der Beklagten auferlegt. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.