7 U 130/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-01-20, 7 U 130/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-01-20, 7 U 130/93
7 U 130/93Tribunal supérieur20 janv. 1994
Regest
1.Die bloße Beleihung eines Unternehmers löst noch keine Haftung der beleihenden Körperschaft aus einem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis aus. 2. Ein Beamter handelt bei unrichtiger Anwendung der Gesetze nur dann nicht schuldhaft, wenn seine Rechtsmeinung zumindest vertretbar war und er sie sich aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gebildet hat. 2. Durch die Beleihung kann zwar zwischen dem Beliehenen und der beleihenden juristischen Person des öffentlichen Rechts ein öffentlich-rechtliches Auftrags- und Treuhandverhältnis begründet werden. Bei der Entscheidung über den Widerspruch eines Dritten gegen den beleihenden Verwaltungsakt obliegen der Widerspruchsbehörde im Verhältnis zu dem Beliehenen jedoch keine besonderen Sorgfalts- und Treuepflichten aus diesem Verhältnis, sondern nur die allgemeinen Amtspflichten.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 7 U 130/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-01-20
Aktenzeichen: 7 U 130/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0120.7U130.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: ART. 34 GG; § 276 BGB; § 839 BGB; § 39 OBG; § 42 OBG; § 4 TKBG; AMTSHAFTUNG; SCHULDVERHÄLTNIS; ÖFFENTLICH-RECHTLICH
Leitsätze
1.Die bloße Beleihung eines Unternehmers löst noch keine Haftung der beleihenden Körperschaft aus einem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis aus.
- Ein Beamter handelt bei unrichtiger Anwendung der Gesetze nur dann nicht schuldhaft, wenn seine Rechtsmeinung zumindest vertretbar war und er sie sich aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gebildet hat. 2. Durch die Beleihung kann zwar zwischen dem Beliehenen und der beleihenden juristischen Person des öffentlichen Rechts ein öffentlich-rechtliches Auftrags- und Treuhandverhältnis begründet werden. Bei der Entscheidung über den Widerspruch eines Dritten gegen den beleihenden Verwaltungsakt obliegen der Widerspruchsbehörde im Verhältnis zu dem Beliehenen jedoch keine besonderen Sorgfalts- und Treuepflichten aus diesem Verhältnis, sondern nur die allgemeinen Amtspflichten.
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