12 U 138/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-01-20, 12 U 138/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-01-20, 12 U 138/93
12 U 138/93Tribunal supérieur20 janv. 1994
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 12 U 138/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-01-20
Aktenzeichen: 12 U 138/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0120.12U138.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. April 1993 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 214/92 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 21.327,28 DM nebst 14,5 % Zinsen aus einem Betrag von 4.330-,-- DM seit dem 1.4.1992 sowie aus einem Betrag von 14.378,14 DM seit dem 3.2.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz haben zu 4/5 die Klägerin und zu 1/5 der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung von 32.000,-- DM abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 3.000,-- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch die selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaft einer Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volksbank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
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