Oberlandesgericht Köln, 1994-01-19, 2 U 74/93

2 U 74/93Tribunal supérieur19 janv. 1994

Regest

1. Es ist eine schwere, zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigende Vertragsverletzung, wenn der Lieferant von Hardware, der als örtlicher Ansprechpartner der Softwarelieferantin auch die Installation von Fremdsoftware und die Einarbeitung in ihre Handhabung übernommen hat, die vertraglich vorgesehene Mehrplatzfähigkeit der gelieferten Fremdsoftware nicht prüft und der Grund der Funktionsfehler der Anlage daher über längere Zeit unbekannt bleibt. 2. Kann eine Mehrplatzanlage nur als Einzelplatzanlage genutzt werden, kann der Nutzungswert auf ein Viertel des vertraglichen Nutzungswerts für den jeweiligen Nutzungszeitraum geschätzt werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 U 74/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-01-19

Aktenzeichen: 2 U 74/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0119.2U74.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: BGB § 139; BGB § 346; BGB § 645

Leitsätze

  1. Es ist eine schwere, zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigende Vertragsverletzung, wenn der Lieferant von Hardware, der als örtlicher Ansprechpartner der Softwarelieferantin auch die Installation von Fremdsoftware und die Einarbeitung in ihre Handhabung übernommen hat, die vertraglich vorgesehene Mehrplatzfähigkeit der gelieferten Fremdsoftware nicht prüft und der Grund der Funktionsfehler der Anlage daher über längere Zeit unbekannt bleibt.

  2. Kann eine Mehrplatzanlage nur als Einzelplatzanlage genutzt werden, kann der Nutzungswert auf ein Viertel des vertraglichen Nutzungswerts für den jeweiligen Nutzungszeitraum geschätzt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 27.10.1992 (41 O 31/89) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläge- rin 35.144,15 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 15.02.1989 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rück- gabe der nachfolgenden Gegenstände:

1 Traktor 1 Farbbildschirm, 2 Stück Personalsystem/2, 2 Stück 1403 genormte Tastatur deutsch, 1 Stück Monochrombildschirm, 1 Cal.Sys. PC Network Baseband Cable, 2 Stück PC Network Baseb. AD/A, 1 DOS 3.3 deutsch, 1 Personal System/s, 1 1403 genormte Tastatur deutsch, 1 Monochrombildschirm, 1 PC Network Baseb. AD./A 1 Cal.Sys. PC Network Baseband Cable, 1 Maus, Mod., 1 PS/2 512 KB/1 MA, Hauptspeichererweiterung, 1 NEW 286-0-ELS-I-PS/2, Fileserver.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  3. Der Wert der Urteilsbeschwer übersteigt für keine der Parteien 60.000,-- DM.

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