11 U 62/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-01-12, 11 U 62/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-01-12, 11 U 62/93
11 U 62/93Tribunal supérieur12 janv. 1994
Regest
1. Das Vorbringen zur Begründung einer vom Prozeßgegner bestrittenen Forderung muß soweit substantiiert sein, daß der Gegner die Berechtigung des Anspruchs prüfen und sich entscheiden kann, ob er diese Forderung ganz oder teilweise anerkennt; ebenso muß das Gericht in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für das Bestehen der geltend gemachten Forderung - bei unterstellter Richtigkeit des Klagevortrags - erfüllt sind. 2. Soweit es dabei auf innerbetriebliche Vorgänge ankommt, in die der Gegner keinen Einblick hat, müssen diese so konkret geschildert werden, daß einerseits eine substantiierte Entgegnung und andererseits eine Subsumtion unter den in Betracht kommenden gesetzlichen Anspruchstatbestand möglich ist. 3. Bei Schadensersatzansprüchen bewirkt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugunsten des Geschädigten eine entsprechende Erleichterung auch der Darlegungslast.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 11 U 62/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-01-12
Aktenzeichen: 11 U 62/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0112.11U62.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Leitsätze
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Das Vorbringen zur Begründung einer vom Prozeßgegner bestrittenen Forderung muß soweit substantiiert sein, daß der Gegner die Berechtigung des Anspruchs prüfen und sich entscheiden kann, ob er diese Forderung ganz oder teilweise anerkennt; ebenso muß das Gericht in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für das Bestehen der geltend gemachten Forderung - bei unterstellter Richtigkeit des Klagevortrags - erfüllt sind.
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Soweit es dabei auf innerbetriebliche Vorgänge ankommt, in die der Gegner keinen Einblick hat, müssen diese so konkret geschildert werden, daß einerseits eine substantiierte Entgegnung und andererseits eine Subsumtion unter den in Betracht kommenden gesetzlichen Anspruchstatbestand möglich ist.
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Bei Schadensersatzansprüchen bewirkt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugunsten des Geschädigten eine entsprechende Erleichterung auch der Darlegungslast.
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