11 U 133/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-11-24, 11 U 133/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-11-24, 11 U 133/93
11 U 133/93Tribunal supérieur24 nov. 1993
Regest
Zur Zulässigkeit der Feststellungsklage genügt es, daß der Kläger die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung nicht eben fernliegende Möglichkeit einer künftigen Verwicklung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden aufzeigt. Die Prüfung, ob die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts tatsächlich gegeben ist, gehört zu den Voraussetzungen der Begründetheit der Klage.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 11 U 133/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-11-24
Aktenzeichen: 11 U 133/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1124.11U133.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: ZPO § 256
Leitsätze
Zur Zulässigkeit der Feststellungsklage genügt es, daß der Kläger die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung nicht eben fernliegende Möglichkeit einer künftigen Verwicklung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden aufzeigt. Die Prüfung, ob die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts tatsächlich gegeben ist, gehört zu den Voraussetzungen der Begründetheit der Klage.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. März 1993 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 19 0 99/92 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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