Oberlandesgericht Köln, 1993-11-24, 11 U 133/93

11 U 133/93Tribunal supérieur24 nov. 1993

Regest

Zur Zulässigkeit der Feststellungsklage genügt es, daß der Kläger die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung nicht eben fernliegende Möglichkeit einer künftigen Verwicklung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden aufzeigt. Die Prüfung, ob die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts tatsächlich gegeben ist, gehört zu den Voraussetzungen der Begründetheit der Klage.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 11 U 133/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-11-24

Aktenzeichen: 11 U 133/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1124.11U133.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: ZPO § 256

Leitsätze

Zur Zulässigkeit der Feststellungsklage genügt es, daß der Kläger die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung nicht eben fernliegende Möglichkeit einer künftigen Verwicklung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden aufzeigt. Die Prüfung, ob die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts tatsächlich gegeben ist, gehört zu den Voraussetzungen der Begründetheit der Klage.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. März 1993 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 19 0 99/92 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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