6 U 116/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-11-19, 6 U 116/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-11-19, 6 U 116/93
6 U 116/93Tribunal supérieur19 nov. 1993
Regest
Es ist mit den guten Sitten im Wettbewerb unvereinbar, wenn ein Konkurrent mit Hilfe des Vertragspartners seines Wettbewerbers bzw. dessen Vertragspartnern in geschäftlichen Kontakt zu treten (hier: durch Zulassen der Verwendung der Telefonnummer durch einen Dritten für dessen konkurrierenden Wettbewerb).
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 116/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-11-19
Aktenzeichen: 6 U 116/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1119.6U116.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 1
Leitsätze
Es ist mit den guten Sitten im Wettbewerb unvereinbar, wenn ein Konkurrent mit Hilfe des Vertragspartners seines Wettbewerbers bzw. dessen Vertragspartnern in geschäftlichen Kontakt zu treten (hier: durch Zulassen der Verwendung der Telefonnummer durch einen Dritten für dessen konkurrierenden Wettbewerb).
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 4. März 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 170/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieses Urteil des Landgerichts Köln und die durch dieses Urteil bestätigte einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 1992 - 81 O 170/92 - wie folgt neu gefaßt werden:
Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
Herrn K.B. die Nutzung des Te- lefonanschlusses derart zuzulassen, daß dieser im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der gewerblichen Betätigung im Zusammenhang mit der Werbung auf Einkaufswagen die Nummer dieses Anschlusses mitteilt, wie nachstehend wiedergegeben:
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Antragsgegnerin zu 2/3 und der Antragsteller zu 1/3.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tra-gen die Antragsgegnerin 8/9 und die Antragstellerin 1/9.
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