3 U 37/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-11-09, 3 U 37/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-11-09, 3 U 37/93
3 U 37/93Tribunal supérieur9 nov. 1993
Regest
1. Der Begriff "asozial" enthält keine widerrufsfähige Tatsachenbehauptung, sondern ist reines Werturteil. 2. Die zum Unterlassungsanspruch vorauszusetzende Wiederholungsgefahr wird in der Regel aus der Tatsache der ehrverletzenden Äußerung vermutet. Gewichtige und ernstzunehmende spätere Erklärungen desjenigen, der derartige Äußerung gemacht haben soll, können diese Vermutung entfallen lassen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 3 U 37/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-11-09
Aktenzeichen: 3 U 37/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1109.3U37.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: BGB § 823; BGB § 1004
Leitsätze
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Der Begriff "asozial" enthält keine widerrufsfähige Tatsachenbehauptung, sondern ist reines Werturteil.
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Die zum Unterlassungsanspruch vorauszusetzende Wiederholungsgefahr wird in der Regel aus der Tatsache der ehrverletzenden Äußerung vermutet. Gewichtige und ernstzunehmende spätere Erklärungen desjenigen, der derartige Äußerung gemacht haben soll, können diese Vermutung entfallen lassen.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16.12.1992 (1 O 562/92) wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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