Oberlandesgericht Köln, 1993-11-08, 27 W 20/93

27 W 20/93Tribunal supérieur8 nov. 1993

Regest

Schmerzensgeld von 30.000,00 DM ist nicht für die weitere Prozeßführung über materiellen Schadensersatz einzusetzen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 27 W 20/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-11-08

Aktenzeichen: 27 W 20/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1108.27W20.93.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: ZPO § 114

Leitsätze

Schmerzensgeld von 30.000,00 DM ist nicht für die weitere Prozeßführung über materiellen Schadensersatz einzusetzen.

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Landgericht wird angewiesen, die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht wegen des Fehlens der wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür zu verweigern.

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