7 U 47/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-10-21, 7 U 47/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-10-21, 7 U 47/93
7 U 47/93Tribunal supérieur21 oct. 1993
Regest
Für eine fehlerhafte Prozeßführung ist der Verkehrsanwalt zwar neben dem Prozeßanwalt grundsätzlich nicht verantwortlich, er haftet aber für Fehler und Versäumnisse, die ihm aus der von ihm vermittelten Korrespondenz erkennbar waren und auf deren Beseitigung er hätte hinwirken können.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 7 U 47/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-10-21
Aktenzeichen: 7 U 47/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1021.7U47.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 212; 276; 278; 282
Leitsätze
Für eine fehlerhafte Prozeßführung ist der Verkehrsanwalt zwar neben dem Prozeßanwalt grundsätzlich nicht verantwortlich, er haftet aber für Fehler und Versäumnisse, die ihm aus der von ihm vermittelten Korrespondenz erkennbar waren und auf deren Beseitigung er hätte hinwirken können.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.12.1992 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 12/92 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
a) Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
b) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aa) 71.664,43 DM nebst jeweils 4 % Zinsen von 60.346,34 DM seit dem 17.01.1992 und von 11.318,09 DM seit dem 01.07.1992, bb) monatlich 940,98 DM, beginnend mit dem 01.01.1993, zu zahlen.
c) Die auf Zahlung gerichtete Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr für die Zeit bis zum 31.12.1992 - Berufungsantrag zu Ziff. I - eine über den Betrag von 85.250,89 DM nebst Zinsen hinausgehende Forderung geltend gemacht wird.
d) Die auf Feststellung der Ersatzpflicht gerichtete Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit die Ersatzpflicht mögliche Steigerungen des vom Kläger aufgrund des Unfalls vom 10.03.1986 zu zahlenden Pflegesatzes seit dem 01.01.1993 betrifft.
e) Im übrigen wird die Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen.
Im Umfang der Klageabweisung wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 90.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
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