Oberlandesgericht Köln, 1993-10-07, 5 U 2/93

5 U 2/93Tribunal supérieur7 oct. 1993

Regest

I. Die Ausschlußklausel des § 3 I a AVB bezüglich einer krankheitsbedingten Invaliditätsversicherung kommt nicht zur Anwendung, wenn der Unfall eines Berufssportlers lediglich mitursächlich für eine Spielunfähigkeit wird, die zugleich teilweise auf eine Krankheit i.S.d. § 1 I AVB beruht. II. Unfall- und Krankheitsversicherung haben den Zweck, Berufssportler umfassend gegen Spielunfähigkeit abzusichern, da sie sich insoweit ergänzen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 5 U 2/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-10-07

Aktenzeichen: 5 U 2/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1007.5U2.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: AVB § 1; AVB § 3

Leitsätze

I. Die Ausschlußklausel des § 3 I a AVB bezüglich einer krankheitsbedingten Invaliditätsversicherung kommt nicht zur Anwendung, wenn der Unfall eines Berufssportlers lediglich mitursächlich für eine Spielunfähigkeit wird, die zugleich teilweise auf eine Krankheit i.S.d. § 1 I AVB beruht.

II. Unfall- und Krankheitsversicherung haben den Zweck, Berufssportler umfassend gegen Spielunfähigkeit abzusichern, da sie sich insoweit ergänzen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. November 1992 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 197/90 - wie folgt geändert:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 33.333,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1988 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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