Oberlandesgericht Köln, 1993-09-16, 7 U 72/92

7 U 72/92Tribunal supérieur16 sept. 1993

Regest

1. Wird aus dem umfangreichen Programm eines Herstellers von Computerspielen ein einzelnes Spiel von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPS) indiziert, so stellt dies regelmäßig keinen enteignungsgleichen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers dar, weil hierdurch der Betrieb als solcher in seinem ungestörten Funktionieren nicht berührt wird. 2. Der BPS obliegt die Pflicht, bei der Entscheidung über Indizierungsanträge die Verfahrensvorschriften einzuhalten und Indizierungen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auszusprechen, nicht als Amtspflicht gegenüber demjenigen, der mit dem indizierten Medium nur Handel treibt. 3. Es stellt einen Amtsmißbrauch dar, wenn das zur Entscheidung berufene Gremium der BPS ein Medium indiziert, ohne daß sich seine Mitglieder überhaupt einen Eindruck von seinem Inhalt verschafft haben oder ein gegen die Indizierung im vereinfachten Verfahren stimmendes Mitglied unter Verstoß gegen die Geschäftsverteilung durch ein zustimmungswilliges Mitglied ersetzt wird. 4. Zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung von Indizierungsentscheidungen unter Berücksichtigung der sog. Mutzenbacher-Entscheidung des BVerfG (NJW 1991, 1471).

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 7 U 72/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-09-16

Aktenzeichen: 7 U 72/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0916.7U72.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: GG ART 14; GG ART 19; GG ART 34; BGB § 839; BGB § 826; GJS § 1; GJS § 4; GJS § 9; GJS § 12; GJS § 14; GJS § 20

Leitsätze

  1. Wird aus dem umfangreichen Programm eines Herstellers von Computerspielen ein einzelnes Spiel von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPS) indiziert, so stellt dies regelmäßig keinen enteignungsgleichen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers dar, weil hierdurch der Betrieb als solcher in seinem ungestörten Funktionieren nicht berührt wird.

  2. Der BPS obliegt die Pflicht, bei der Entscheidung über Indizierungsanträge die Verfahrensvorschriften einzuhalten und Indizierungen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auszusprechen, nicht als Amtspflicht gegenüber demjenigen, der mit dem indizierten Medium nur Handel treibt.

  3. Es stellt einen Amtsmißbrauch dar, wenn das zur Entscheidung berufene Gremium der BPS ein Medium indiziert, ohne daß sich seine Mitglieder überhaupt einen Eindruck von seinem Inhalt verschafft haben oder ein gegen die Indizierung im vereinfachten Verfahren stimmendes Mitglied unter Verstoß gegen die Geschäftsverteilung durch ein zustimmungswilliges Mitglied ersetzt wird.

  4. Zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung von Indizierungsentscheidungen unter Berücksichtigung der sog. Mutzenbacher-Entscheidung des BVerfG (NJW 1991, 1471).

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