Oberlandesgericht Köln, 1993-09-16, 7 U 154/91

7 U 154/91Tribunal supérieur16 sept. 1993

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 7 U 154/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-09-16

Aktenzeichen: 7 U 154/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0916.7U154.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Kläger wird das am 13.09.1991 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 573/86 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.030.947,17 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.01.1987 zu zahlen.

Wegen des über den Betrag von 1.386.155,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.01.1987 hinausgehenden Anspruchs wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Umfang der Klageabweisung wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.400.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit kann beiderseits auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlichen Sparkasse oder der Deutschen Bundesbank erbracht werden.

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