6 U 163/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-09-10, 6 U 163/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-09-10, 6 U 163/93
6 U 163/93Tribunal supérieur10 sept. 1993
Regest
Die Bezeichnung"Ausstellungshandbuch" für eine Druckschrift ("Handbuch", das Kunstausstellungen zum Gegenstand hat) ist von Hause aus nicht unterscheidungskräftig; sie kann Schutzfähigkeit nur kraft Verkehrsgeltung erlangen. Die Anforderungen an den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der Verkehrsgeltung sind bei einer Bezeichnung der vorliegenden Art, da praktisch rein beschreibend und gattungsbezogen, sehr hoch anzusetzen. Überdies besteht wegen der glatten Bestimmungsangabe ein erhebliches Freihaltebedürfnis.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 163/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-09-10
Aktenzeichen: 6 U 163/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0910.6U163.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 16 ABS 1
Leitsätze
Die Bezeichnung"Ausstellungshandbuch" für eine Druckschrift ("Handbuch", das Kunstausstellungen zum Gegenstand hat) ist von Hause aus nicht unterscheidungskräftig; sie kann Schutzfähigkeit nur kraft Verkehrsgeltung erlangen. Die Anforderungen an den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der Verkehrsgeltung sind bei einer Bezeichnung der vorliegenden Art, da praktisch rein beschreibend und gattungsbezogen, sehr hoch anzusetzen. Überdies besteht wegen der glatten Bestimmungsangabe ein erhebliches Freihaltebedürfnis.
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 17. Juni 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 96/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
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