Oberlandesgericht Köln, 1993-06-29, 22 U 217/92

22 U 217/92Tribunal supérieur29 juin 1993

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 22 U 217/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-06-29

Aktenzeichen: 22 U 217/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0629.22U217.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Die Berufungen der Widerbeklagten gegen das am 12.08.1992 verkündete Ur-teil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (7 O 421/91) werden zurückgewie-sen. Auf die Anschlußberufung der Widerklägerin wird das vorgenannte Urteil teilwei-se abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Beide Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-gerin 405.400,00 DM nebst 4 % Zinsen von 400.000,00 DM seit dem 03.05.1991 und von 5.400,00 DM seit dem 27.12.1991 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht trägt der Kläger, jedoch wer-den die Kosten der Streitverkündung dem Widerbeklagten zu 2) und damaligen Streithelfer auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Widerbeklagten als Gesamt-schuldner.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Widerbeklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Wider-klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 480.000,00 DM abzuwenden, so-fern diese nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien dürfen ihre Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldneri-schen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.

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