2 W 50/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-04-30, 2 W 50/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-04-30, 2 W 50/93
2 W 50/93Tribunal supérieur30 avr. 1993
Regest
1. Die materielle Rechtskraft eines ersten erfolglosen Vollstreckungsschutzverfahrens steht einem weiteren Vollstreckungsschutzverfahren nach § 765 a ZPO nicht entgegen, wenn es auf neue Tatsachen gestützt ist. Gleichgültig, ob diese schon früher geltend gemacht werden konnten. Dies ist aber bei der Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen zu berücksichtigen. 2. Eine amtsärztlich bestätigte Selbsttötungsgefahr für den Fall der Zwangsräumung begründet nicht als solche eine sittenwidrige Härte, sondern dies ist nur ein gewichtiger Gesichtspunkt bei der Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der suizidgefährdete Schuldner den Versuch macht, durch laufende ärztliche Behandlung die extreme Reaktion auf die drohende Räumung zu überwinden. Weder das Fehlen der (späteren) Eintragung in das Grundbuch noch das Fehlen eines urkundlichen Beweises schließt die Existenz eines solchen Rechts aus.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 W 50/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-04-30
Aktenzeichen: 2 W 50/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0430.2W50.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: ZULÄSSIGKEIT; ZWANGSVOLLSTRECKUNG; SELBSTTÖTUNGSGEFAHR; SITTENWIDRIGE HÄRTE; ZWANGSRÄUMUNG
Leitsätze
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Die materielle Rechtskraft eines ersten erfolglosen Vollstreckungsschutzverfahrens steht einem weiteren Vollstreckungsschutzverfahren nach § 765 a ZPO nicht entgegen, wenn es auf neue Tatsachen gestützt ist. Gleichgültig, ob diese schon früher geltend gemacht werden konnten. Dies ist aber bei der Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen zu berücksichtigen.
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Eine amtsärztlich bestätigte Selbsttötungsgefahr für den Fall der Zwangsräumung begründet nicht als solche eine sittenwidrige Härte, sondern dies ist nur ein gewichtiger Gesichtspunkt bei der Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der suizidgefährdete Schuldner den Versuch macht, durch laufende ärztliche Behandlung die extreme Reaktion auf die drohende Räumung zu überwinden. Weder das Fehlen der (späteren) Eintragung in das Grundbuch noch das Fehlen eines urkundlichen Beweises schließt die Existenz eines solchen Rechts aus.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. März 1993 wird auf Kosten der Schuldner zurückgewiesen.
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