9 U 160/91•Oberlandesgericht Köln, 1993-04-27, 9 U 160/91
Oberlandesgericht Köln, 1993-04-27, 9 U 160/91
9 U 160/91Tribunal supérieur27 avr. 1993
Regest
1) Zu den Anforderungen, die an die Bestimmtheit der Anfechtungserklärung in Konkurs (§§ 29 ff. KO) zu stellen sind. 2) Ein Autotelefon zählt regelmäßig nicht zum Zubehör eines geschäftlich genutzten Personenkraftwagens, weil es im allgemeinen zu einer vorübergehenden Zweckverbindung eingebaut wird und dem wirtschaftlichen Zweck des Fahrzeugs auf Dauer dient.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 9 U 160/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-04-27
Aktenzeichen: 9 U 160/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0427.9U160.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: KO §§ 30, 41, 48, 127; BGB §§ 97, 929, 930
Leitsätze
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Zu den Anforderungen, die an die Bestimmtheit der Anfechtungserklärung in Konkurs (§§ 29 ff. KO) zu stellen sind.
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Ein Autotelefon zählt regelmäßig nicht zum Zubehör eines geschäftlich genutzten Personenkraftwagens, weil es im allgemeinen zu einer vorübergehenden Zweckverbindung eingebaut wird und dem wirtschaftlichen Zweck des Fahrzeugs auf Dauer dient.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 18. Juni 1991 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.500,00 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Mai 1984 zu zahlen.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.
Bezüglich der Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz bleibt es bei der Entscheidung in dem angefochtenen Urteil.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse, die Kläger zusätzlich auch durch selbstschuldnerishe Bürgschaft einer Volksbank, zu erbringen.
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