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5 UF 25/26•Oberlandesgericht Hamm, 2026-04-20, 5 UF 25/26
5 UF 25/26Tribunal supérieur20 avr. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-20
Aktenzeichen: 5 UF 25/26
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2026:0420.5UF25.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil sie ihre Beschwerde gegen den am 29.12.2025 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Detmold (35 F 4/25) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach § 84 FamFG.
Der Senat hat geprüft, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise trotz der Rücknahme des Rechtsmittels nach § 81 FamFG ein Abweichen von der Kostenanordnung des § 84 FamFG rechtfertigen könnten. Derartige Umstände liegen nicht vor.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
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