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2 Ws 43/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-11-06, 2 Ws 43/25
2 Ws 43/25Tribunal supérieur6 nov. 2025
Auch ein Verfahren zur Kostenfestsetzung gemäß § 464b StPO wird durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten entsprechend § 240 ZPO unterbrochen. Diese Verfahrensunterbrechung tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - V ZB 93/06 -, juris).
Entscheidungsdatum: 2025-11-06
Aktenzeichen: 2 Ws 43/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:1106.2WS43.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 464b; ZPO §§ 104, 240
Auch ein Verfahren zur Kostenfestsetzung gemäß § 464b StPO wird durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten entsprechend § 240 ZPO unterbrochen. Diese Verfahrensunterbrechung tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - V ZB 93/06 -, juris).
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Hagen zurückverwiesen.
Es wird festgestellt, dass das Kostenfestsetzungsverfahren unterbrochen ist.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die dem Ahäsionskläger im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Verteidigerin des Angeklagten auferlegt.
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