Oberlandesgericht Hamm, 2025-09-29, 10 W 127/24

10 W 127/24Tribunal supérieur29 sept. 2025

Regest

1. Die Genehmigung zu einer Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt ist dann nicht wegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdStVG zu versagen, wenn der mit diesem Erwerb verfolgte Zweck Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 GrdStVG, insbesondere den in den Agrarberichten der Bundesregierung bezeichneten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, nicht widerspricht. 2. Die Zielsetzung des Grundstückserwerbers, angehenden oder bereits tätigen Landwirten, denen angesichts der gestiegenen Bodenpreise ein eigener Flächenerwerb finanziell nicht möglich ist, Pachtland zur Verfügung zu stellen, steht mit den agrarpolitischen Zielen der Bundesregierung in dem aktuellen agrarpolitischen Bericht aus dem Jahr 2023 in Einklang. 3. Nach dem Gesamtkonzept, das dem Kauf zugrundeliegt, muss eine zweckwidrige Verwendung der landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere zu Spekulationszwecken, ausgeschlossen sein, damit der Gesetzeszweck des § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG nicht umgangen wird. 4. Dafür ist nicht entscheidend auf die zur Umsetzung gewählten gesellschaftsrechtlichen Formen abzustellen, sondern allein darauf, ob das Gesamtkonzept die Landwirtschaft fördert. Die Zuwendung des Eigentums einer landwirtschaftlichen Fläche an einen Nicht-Landwirt darf nicht dazu führen, dass die Flächen Objekte der Gewinnerzielung sind und der Nicht-Landwirt-Eigentümer so in die Lage versetzt wird, die Preise für landwirtschaftliche Flächen über die Kalkulation von Pachtzinsen oder Verkaufserlösen mitzugestalten oder zu beeinflussen. 5. Diese Gefahr besteht nicht, wenn die erwerbende Gesellschaft von ihrem Pächter, dem Landwirt als dem alleinigen Komplementär, beherrscht wird und bei der das Geschäft finanzierenden Genossenschaft eine Gewinnerzielungsabsicht nach ihrer Satzung ausgeschlossen ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 127/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-29

Aktenzeichen: 10 W 127/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0929.10W127.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: GrdStVG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

Leitsätze

    1. Die Genehmigung zu einer Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt ist dann nicht wegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdStVG zu versagen, wenn der mit diesem Erwerb verfolgte Zweck Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 GrdStVG, insbesondere den in den Agrarberichten der Bundesregierung bezeichneten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, nicht widerspricht.
    1. Die Zielsetzung des Grundstückserwerbers, angehenden oder bereits tätigen Landwirten, denen angesichts der gestiegenen Bodenpreise ein eigener Flächenerwerb finanziell nicht möglich ist, Pachtland zur Verfügung zu stellen, steht mit den agrarpolitischen Zielen der Bundesregierung in dem aktuellen agrarpolitischen Bericht aus dem Jahr 2023 in Einklang.
    1. Nach dem Gesamtkonzept, das dem Kauf zugrundeliegt, muss eine zweckwidrige Verwendung der landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere zu Spekulationszwecken, ausgeschlossen sein, damit der Gesetzeszweck des § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG nicht umgangen wird.
    1. Dafür ist nicht entscheidend auf die zur Umsetzung gewählten gesellschaftsrechtlichen Formen abzustellen, sondern allein darauf, ob das Gesamtkonzept die Landwirtschaft fördert. Die Zuwendung des Eigentums einer landwirtschaftlichen Fläche an einen Nicht-Landwirt darf nicht dazu führen, dass die Flächen Objekte der Gewinnerzielung sind und der Nicht-Landwirt-Eigentümer so in die Lage versetzt wird, die Preise für landwirtschaftliche Flächen über die Kalkulation von Pachtzinsen oder Verkaufserlösen mitzugestalten oder zu beeinflussen.
    1. Diese Gefahr besteht nicht, wenn die erwerbende Gesellschaft von ihrem Pächter, dem Landwirt als dem alleinigen Komplementär, beherrscht wird und bei der das Geschäft finanzierenden Genossenschaft eine Gewinnerzielungsabsicht nach ihrer Satzung ausgeschlossen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Münster vom 19.08.2024 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung abgeändert wird.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und

  1. jeweils zur Hälfte. Im Übrigen wird keine Kostenerstattung angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten trägt der Beteiligte zu 3) als Beschwerdeführer.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 615.000,00 € festgesetzt.

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