Oberlandesgericht Hamm, 2025-09-25, 2 ORs 40/25

2 ORs 40/25Tribunal supérieur25 sept. 2025

Regest

1. Es handelt sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt im Sinne einer prozessualen Tat (§ 264 StPO), wenn der Angeklagte einen Fanmarsch blockiert und anschließend Widerstand gegen eine polizeiliche Maßnahme leistet, die eine unmittelbare Reaktion auf diese Blockade darstellt. 2. Bei der polizeilichen Anwendung unmittelbaren Zwangs (z.B. gem. § 55 Abs. 1 PolG NRW) stellt deren Androhung grundsätzlich eine wesentliche Förmlichkeit dar, deren Nichtbeachtung die Diensthandlung nach § 113 Abs. 3 S. 1 StGB unrechtmäßig macht, sofern nicht die Androhung (ggf. gem. § 56 Abs. 1 S. 3 PolG NRW) ausnahmsweise entbehrlich ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 01.08.2001 - 3 Ss 25/01 -).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 ORs 40/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-25

Aktenzeichen: 2 ORs 40/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0925.2ORS40.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StGB §§ 113 Abs. 1, Abs. 3; 240; StPO § 264

Leitsätze

    1. Es handelt sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt im Sinne einer prozessualen Tat (§ 264 StPO), wenn der Angeklagte einen Fanmarsch blockiert und anschließend Widerstand gegen eine polizeiliche Maßnahme leistet, die eine unmittelbare Reaktion auf diese Blockade darstellt.
    1. Bei der polizeilichen Anwendung unmittelbaren Zwangs (z.B. gem. § 55 Abs. 1 PolG NRW) stellt deren Androhung grundsätzlich eine wesentliche Förmlichkeit dar, deren Nichtbeachtung die Diensthandlung nach § 113 Abs. 3 S. 1 StGB unrechtmäßig macht, sofern nicht die Androhung (ggf. gem. § 56 Abs. 1 S. 3 PolG NRW) ausnahmsweise entbehrlich ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 01.08.2001 - 3 Ss 25/01 -).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herne-Wanne - Strafrichter - zurückverwiesen.

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