Oberlandesgericht Hamm, 2025-09-04, 3 Ws 267/25

3 Ws 267/25Tribunal supérieur4 sept. 2025

Regest

1. Die Frage, ob eine (erstmalige) Behandlungsuntersuchung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB überhaupt, ordnungsgemäß und rechtzeitig stattgefunden hat und ob insoweit die dem Sicherungsverwahrten hieraufhin angebotene Betreuung ggf. nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, ist in dem erstmaligen Überpüfungsverfahren nach § 67e StGB zu überprüfen. Für nachfolgende Überprüfungsverfahren kommt es dann darauf an, ob die für den relevanten Überprüfungszeitraum geltenden Vollzugspläne auf hinreichender Erkenntnisgewinnung beruhen und ob insoweit irgendwelche Betreuungsdefizite vorliegen. 2. Ein Mangel oder selbst ein (schwer vorstellbares völliges) Fehlen einer (erstmaligen) Behandlungsuntersuchung führt nicht automatisch zur Fehlerhaftigkeit von Vollzugsplanfortschreibungen und erst recht nicht automatisch zu Defiziten in der angebotenen Betreuung in späteren Überprüfungszeiträumen nach § 67e StGB. 3. Mit der Behandlungsuntersuchung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist keine (ärztliche) „Untersuchung“ im herkömmlichen Sinne gemeint, die regelmäßig wenige Minuten oder Stunden dauert. Vielmehr handelt es sich um eine „umfassende“ Untersuchung, die sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum erstreckt und deren Dauer auch davon abhängt, inwieweit der Betroffene hierbei mitwirkt. Diese umfassende Untersuchung hat einen prozesshaften, keinen punktuellen, Verlauf und dauert bis zur Erstellung des auf ihr beruhenden Vollzugsplans. 4. Da der Verurteilte zu einer Mitwirkung nicht gezwungen werden kann, ist es unter Umständen zulässig und geboten, die Behandlungsuntersuchung allein auf die Aktenlage und die allgemeinen Beobachtungen des Verhaltens des Verurteilten im Vollzug zu stützen. 5. Die erstmalige Behandlungsuntersuchung muss spätestens zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung erfolgen. Eine Analyse des Lebenswegs, der Delinquenz und des bisherigen Vollzugs sowie eine Analyse der Gefährlichkeit und des individuellen Behandlungsbedarfs während der Strafvollstreckung in der Justizvollzugsanstalt oder auf der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt kann Teil der erstmaligen Behandlungsuntersuchung sein.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 267/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-04

Aktenzeichen: 3 Ws 267/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0904.3WS267.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB §§ 66c Abs. 1 Nr. 1, 67d Abs. 2 S. 2

Leitsätze

    1. Die Frage, ob eine (erstmalige) Behandlungsuntersuchung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB überhaupt, ordnungsgemäß und rechtzeitig stattgefunden hat und ob insoweit die dem Sicherungsverwahrten hieraufhin angebotene Betreuung ggf. nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, ist in dem erstmaligen Überpüfungsverfahren nach § 67e StGB zu überprüfen. Für nachfolgende Überprüfungsverfahren kommt es dann darauf an, ob die für den relevanten Überprüfungszeitraum geltenden Vollzugspläne auf hinreichender Erkenntnisgewinnung beruhen und ob insoweit irgendwelche Betreuungsdefizite vorliegen.
    1. Ein Mangel oder selbst ein (schwer vorstellbares völliges) Fehlen einer (erstmaligen) Behandlungsuntersuchung führt nicht automatisch zur Fehlerhaftigkeit von Vollzugsplanfortschreibungen und erst recht nicht automatisch zu Defiziten in der angebotenen Betreuung in späteren Überprüfungszeiträumen nach § 67e StGB.
    1. Mit der Behandlungsuntersuchung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist keine (ärztliche) „Untersuchung“ im herkömmlichen Sinne gemeint, die regelmäßig wenige Minuten oder Stunden dauert. Vielmehr handelt es sich um eine „umfassende“ Untersuchung, die sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum erstreckt und deren Dauer auch davon abhängt, inwieweit der Betroffene hierbei mitwirkt. Diese umfassende Untersuchung hat einen prozesshaften, keinen punktuellen, Verlauf und dauert bis zur Erstellung des auf ihr beruhenden Vollzugsplans.
    1. Da der Verurteilte zu einer Mitwirkung nicht gezwungen werden kann, ist es unter Umständen zulässig und geboten, die Behandlungsuntersuchung allein auf die Aktenlage und die allgemeinen Beobachtungen des Verhaltens des Verurteilten im Vollzug zu stützen.
    1. Die erstmalige Behandlungsuntersuchung muss spätestens zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung erfolgen. Eine Analyse des Lebenswegs, der Delinquenz und des bisherigen Vollzugs sowie eine Analyse der Gefährlichkeit und des individuellen Behandlungsbedarfs während der Strafvollstreckung in der Justizvollzugsanstalt oder auf der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt kann Teil der erstmaligen Behandlungsuntersuchung sein.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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