Oberlandesgericht Hamm, 2025-08-26, 3 ORs 37/25

3 ORs 37/25Tribunal supérieur26 août 2025

Regest

1. Im Revisionsverfahren betreffend ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO führt die allgemeine Sachrüge (nur) zu einer Überprüfung auf Verfahrenshindernisse. 2. Das Verfahren ist vom Revisionsgericht nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, wenn ein (wirksamer) Eröffnungsbeschluss fehlt. 3. Eine schlüssige Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist möglich, setzt aber eine eindeutige schriftlich oder mündlich verkündete sowie protokollierte Willenserklärung des Gerichts voraus, die den eindeutigen Schluss erlaubt, eine bestimmte Anklage solle zur Hauptverhandlung zugelassen sein. Hierzu reicht die bloße Terminierungs- und Ladungsverfügung regelmäßig nicht aus. Auch ein Verbindungsbeschluss mit einer nachgelagerten Terminierungs- und Ladungsverfügung reicht nicht aus, um von einer schlüssigen Eröffnung des hinzuverbundenen Verfahrens auszugehen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 ORs 37/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-26

Aktenzeichen: 3 ORs 37/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0826.3ORS37.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 206a Abs. 1; StPO § 207; StPO § 329 Abs. 1

Leitsätze

    1. Im Revisionsverfahren betreffend ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO führt die allgemeine Sachrüge (nur) zu einer Überprüfung auf Verfahrenshindernisse.
    1. Das Verfahren ist vom Revisionsgericht nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, wenn ein (wirksamer) Eröffnungsbeschluss fehlt.
    1. Eine schlüssige Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist möglich, setzt aber eine eindeutige schriftlich oder mündlich verkündete sowie protokollierte Willenserklärung des Gerichts voraus, die den eindeutigen Schluss erlaubt, eine bestimmte Anklage solle zur Hauptverhandlung zugelassen sein. Hierzu reicht die bloße Terminierungs- und Ladungsverfügung regelmäßig nicht aus. Auch ein Verbindungsbeschluss mit einer nachgelagerten Terminierungs- und Ladungsverfügung reicht nicht aus, um von einer schlüssigen Eröffnung des hinzuverbundenen Verfahrens auszugehen.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

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