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1 UF 31/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-07-21, 1 UF 31/25
1 UF 31/25Tribunal supérieur21 juil. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-21
Aktenzeichen: 1 UF 31/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0721.1UF31.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen
Der Senat weist darauf hin, dass die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 28.01.2025 (343 F 2639/24) keine Aussicht auf Erfolg hat. Er beabsichtigt, gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und nach Ablauf einer Stellungnahmefrist von 4 Wochen ab Zugang dieses Hinweisbeschlusses die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Innerhalb der genannten Frist erhält der Vater Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Rücknahme der Beschwerde.
Gründe:
I.
Der Vater begehrt Umgang mit seinen beiden Söhnen U. I. und W. Y..
Die beiden betroffenen Kinder sind aus der im Jahr 2008 geschlossenen Ehe der Eltern hervorgegangen. Die Eltern haben sich im Jahr 2013 getrennt, die Ehe wurde 2016 geschieden. Die Kinder leben seit der Trennung bei der Mutter. Zwischen den Eltern waren bereits zahlreiche familiengerichtliche Umgangs- und Sorgerechtsverfahren anhängig.
Seit September 2019 verweigerten die Kinder den Umgang mit dem Vater. Im Verfahren 343 F 1140/23 AG Bielefeld wies das Familiengericht den Antrag des Vaters auf Regelung des Umganges mit seinen Söhnen zurück und ordnete einen Umgangsausschluss an. Auf die Beschwerde des Vaters bestätigte der erkennende Senat den Umgangsausschluss mit Beschluss vom 22.03.2024 (1 UF 124/23) mit der Maßgabe, dass der Umgang des Vaters mit U. I. bis zu dessen Volljährigkeit, mit W. Y. bis zum 31.03.2026 ausgeschlossen wird.
Zudem wies der Senat den weiteren Antrag des Vaters, der Mutter das Sorgerecht gem. § 1666 zu entziehen und zur alleinigen Ausübung auf den Vater zu übertragen sowie die Kinder aus dem Haushalt der Mutter zu entfernen und in die Obhut des Vaters oder einer Pflegefamilie zu verbringen, als unzulässig zurück.
Das vorliegende Abänderungsverfahren leitete der Vater im Dezember 2024 ein. Er hat dazu vorgetragen, die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigten eine Abänderung, da die fortgesetzte Entfremdung der Kinder vom Vater und das Fehlen einer angemessenen therapeutischen Begleitung die psychische und emotionale Entwicklung der Kinder erheblich beeinträchtigen würden.
Der Vater hat erstinstanzlich beantragt, die Entscheidung des OLG Hamm vom 22.03.24 abzuändern und den Umgang kindeswohlentsprechend zu regeln.
Die Mutter hat beantragt, den Antrag des Vaters zurückzuweisen.
Die Mutter hat dazu vorgetragen, dass es nach wie vor es der Wunsch der Kinder sei, den Vater nicht sehen zu wollen. Das sei zu respektieren. Ihr Wille sei in den letzten Jahren konstant geblieben.
Das Familiengericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Bezüglich der Kinder hat es auf die Anhörung im Sorgerechtsverfahren 343 F 1971/24 am 13.12.24 Bezug genommen und ausgeführt, eine erneute Kindesanhörung sei nicht angezeigt gewesen, zumal sich die Kinder in der Anhörung auch zu der hier relevanten Frage des Umgangs zum Vater geäußert hätten. Mit Beschluss vom 28.01.2025 hat es den Abänderungsantrag des Vaters zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde. Dabei ergänzt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Vater beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und unter Abänderung des Beschlusses des OLG Hamm vom 22.03.24 den Umgang mit beiden Kindern kindeswohlentsprechend zu regeln.
Die Mutter beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Verfahrensbeistand beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Verfahrensbeistand führt dazu aus, es läge kein Abänderungsgrund vor. Auch an der vehement ablehnenden Haltung der Kinder habe sich nichts geändert.
II.
Nach seiner vorläufigen Würdigung auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt der Senat wie folgt zu entscheiden:
Die Beschwerde des Vaters ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht und mit ausführlicher und zutreffender Begründung, der sich der Senat ausdrücklich anschließt, hat das Familiengericht festgestellt, dass keine Veranlassung besteht, den Beschluss des OLG Hamm vom 22.03.2024 abzuändern und den Umgang des Vaters mit den beiden Söhnen kindeswohlgerecht zu regeln.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB ist eine Entscheidung zum Umgangsrecht zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
Damit eröffnet § 1696 BGB eine materiell-rechtliche Änderungsbefugnis formell rechtskräftiger Sorgerechtsentscheidungen, deren Zweck nicht die nochmalige Überprüfung der getroffenen Regelung, sondern deren Anpassung an eine Änderung der für die ursprüngliche Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. April 2005 - 1 BvR 1664/04 -, BVerfGK 5, 161-170; BGH, Beschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 511/13 -, Rn. 3, juris m.w.N.). Wesentliche Voraussetzung für ein Verfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB ist in jedem Falle, dass das Änderungsverlangen eines Elternteils auf neue Tatsachen gestützt wird, d. h. auf Umstände, die erst nach Erlass der früheren Entscheidung entstanden oder zumindest bekannt geworden sind (BGH, a.a.O.; Grüneberg-Götz, BGB, 84. Aufl., Anm. 1 zu § 1696 BGB m.w.N.).
Der in § 1696 Abs. 1 BGB normierte Maßstab („triftige Gründe“) ist sehr streng.
Ein wesentliches Ziel dieser Einschränkung der Abänderungsmöglichkeit ist es, Kinder vor fortwährenden Gerichtsverfahren zu schützen (vgl. BeckOK BGB/Veit, 74. Ed. 1.11.2023, § 1696 Rn. 17 m.w.N.).
Dabei ist die Änderungsschwelle für bloße Modifikationen oder Erweiterungen des Umgangs niedriger anzusetzen als bei Sorgerechtsentscheidungen, da Umgangsregelungen in die Lebensverhältnisse des Kindes weniger schwerwiegend eingreifen als ein grundsätzlicher Platzierungswechsel, und Anpassungen an die Veränderungen in beiden Elternfamilien häufig notwendig werden können (Staudinger/Coester (2023) BGB § 1696, Rn. 126 m.w.N.). Zudem unterliegen gerade Umgangsregelungen in besonders hohem Maß der Notwendigkeit einer Anpassung an geänderte Umstände (BeckOK BGB/Veit, 74. Ed. 1.1.2023, BGB § 1696 Rn. 17, beck-online). Allerdings haben auch Umgangsregelungen, wenn ihnen auch keine materielle Rechtskraft im technischen Sinne zukommt, eine gewisse Bestandskraft, die ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht durchbrochen werden darf (Staudinger/Coester (2023) BGB § 1696, Rn. 126).
Dass der Senat bei seiner Entscheidung vom 22.03.2024 wesentliche Umstände nicht gekannt und deshalb nicht berücksichtigt habe, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Auch eine irgendwie geartete Entwicklung der Kinder, die zu einer Änderung ihrer bisherigen Ablehnungshaltung geführt hätte, oder eine Änderung der tatsächlichen Lebensverhältnisse werden seitens des Vaters nicht vorgetragen. Seine Angriffe gegen die (entsprechend seines Wunsches abzuändernde) Entscheidung des Senates sowie die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts erschöpfen sich im Wesentlichen in dem Vorwurf, das Kindeswohl sei durch den anhaltenden Umgangsausschluss gefährdet. Zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig hat das Familiengericht ausgeführt, dass Abänderungsgründe im Sinne des § 1696 BGB weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht sich der Senat diese Ausführungen zu eigen.
Soweit der Vater auf Entwicklungsrisiken für die Kinder hinweist, die aus dem fehlenden Kontakt zum Vater erwachsen, hat der Senat diese bereits in seinem Beschluss vom 22.03.2024 ausführlich gegen die Risiken, welche in einem gegen den ausdrücklichen Willen der Kinder erzwungenen Kontakt liegen, abgewogen. Auch Anhaltspunkte, dass der damalige Beschluss falsch war oder diese Abwägung zum heutigen Zeitpunkt anders ausfiele, liegen nicht vor.
Der Senat beabsichtigt, über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren ohne erneute Durchführung eines Anhörungstermins entscheiden, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.
(a)
Von einem neuen Anhörungstermin sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Zu Recht und mit hinreichender Begründung hat das Familiengericht gem. § 159 Abs. 2 Nr. 1 FamFG von einer Anhörung der Kinder abgesehen. Die letzte Anhörung der Kinder fand erst am 13.12.2024, mithin wenige Monate zuvor statt. In dieser Anhörung hatten sich die Kinder bereits erschöpfend zur Frage des Umgangs mit dem Vater geäußert. Seitdem gab es keine neuen Erkenntnisse oder Entwicklungen, zu denen die Kinder erneut persönlich anzuhören gewesen wären. Die zahlreichen gerichtlichen Anhörungen waren in der Vergangenheit - unter anderem - der Grund für die hohe Belastung der beiden betroffenen Kinder. Ziel des Umgangsausschlusses im Verfahren 1 UF 124/23 war insbesondere, die Belastung der Kinder durch die Gerichtsverfahren zu reduzieren. Das Familiengericht ist daher durch den Verzicht auf eine erneute Anhörung seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Kindern gerecht geworden, ohne die Amtsermittlungspflicht zu verletzen.
(b)
§ 68 Abs. 5 Nr. 2 FamFG findet keine Anwendung, da Verfahrensgegenstand vorliegend nicht unmittelbar die Anordnung eines Umgangsausschlusses ist, sondern lediglich ein Abänderungsverfahren gem. § 1696 Abs. 1 BGB.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Beschwerdegericht zu dem Schluss kommt, dass bereits kein Abänderungsgrund im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB vorliegt. In diesem Fall trifft das Beschwerdegericht keine eigene Sachentscheidung (ähnlich
MüKoFamFG/A. Fischer, 4. Aufl. 2025, § 68 Rn. 90: Wegen des Ausnahmecharakters der Regelung sollte ihre analoge Anwendung auf solche Fälle beschränkt werden, in denen eine Abänderung ernsthaft in Betracht kommt).
In Schrifttum und Rechtsprechung umstritten und bislang höchstrichterlich ungeklärt ist die Frage, ob auch Entscheidungen in Überprüfungsverfahren nach § 1696 BGB von § 68 Absatz 5 FamFG erfasst sind.
Ein Teil des Schrifttums bejaht dies unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Regelung, weil die Entscheidung über die Aufrechterhaltung einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 3 in der Regel dasselbe Gewicht wie die Anordnung selbst haben kann.
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollen es sowohl die Entstehungsgeschichte als auch die die vom Gesetzgeber mit der Reform der Gestaltung des Beschwerdeverfahrens verfolgten Zwecke (vgl. BTDrucks 19/23707, S. 51 f.) fachrechtlich möglich erscheinen lassen, § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG auch dann für anwendbar zu halten, wenn das Hauptsacheverfahren Entscheidungen über die Abänderung oder Aufnahmen von Kinderschutzmaßnahmen nach § 1696 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat und etwa eine Trennung des Kindes von seinen Eltern aufrechterhalten bleiben soll (BVerfG, Beschl. v. 13.7.2022 - 1 BvR 580/22, BeckRS 2022, 18871 Rn. 17).
Die Gegenmeinung geht davon aus, dass die Anhörungspflicht in der Beschwerdeinstanz gem. § 68 Abs. 5 FamFG für Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB nicht oder nur eingeschränkt gilt (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 68 FamFG, Rn. 12; MüKoFamFG/A. Fischer, 4. Aufl. 2025, § 68 Rn. 90: analoge Anwendung nur bei ernsthaft in Betracht kommender Abänderung; Hammer FamRZ 2022, 1581, 1585: nur bei in Betracht kommender Erweiterung oder Verlängerung).
Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.
Bereits der Wortlaut des § 68 Abs. 5 FamFG legt nahe, dass Abänderungsverfahren gem. § 1696 BGB nicht von der Vorschrift erfasst werden, solange sich nicht im Verfahrensverlauf die Notwendigkeit einer Erweiterung oder Verlängerung der kinderschutzrechtlichen Maßnahme - die wegen des fehlenden Verschlechterungsverbots möglich wäre - herausstellt. Denn von diesem Sonderfall abgesehen, wird als für den Beschwerdeführer ungünstigstes Ergebnis die bereits getroffene Maßnahme lediglich aufrechterhalten.
Auch der dem § 68 Abs. 5 FamFG zugrundeliegende Rechtsgedanke, dass bei den dort genannten grundrechtssensiblen Ausgangsentscheidungen alle Verfahrenshandlungen im Beschwerdeverfahren zu wiederholen sind, greift für Aufhebungsverfahren nach § 1696 Abs. 2 bzw. 3 BGB nicht in gleicher Weise. Da ein Umgangsausschluss in aller Regel befristet ist, greift ein dessen Abänderung ablehnender Beschluss nicht in vergleichbarer Art und Weise in die betroffenen Grundrechte der Eltern oder des Kindes ein wie ein den Umgangsausschluss anordnender oder verlängernder Beschluss.
Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im hier zu entscheidenden Fall - bereits das Vorliegen eines Abänderungsgrundes gem. § 1696 BGB verneint wird. In diesen Fällen entscheidet das Beschwerdegericht gerade nicht über die Aufrechterhaltung, Fortführung oder (erneute) Anordnung einer Kinderschutzmaßnahme. Andernfalls würde das erklärte Ziel der in § 1696 BGB enthaltenen Regelung, dem betroffenen Kind weitere Gerichtsverfahren zu ersparen, konterkariert. Über eine Anwendung des § 68 Abs. 5 FamFG würde das Kind vielmehr zu einer weiteren Anhörung auch noch vor dem Beschwerdesenat gezwungen werden. Dies widerspricht der Intention des Gesetzgebers und ist keinesfalls im Interesse des Kindes, welches bei ordnungsgemäßem Verfahrensgang zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Anhörungen hat erleben müssen. So sehr die Gerichte und Senate auch bemüht sind, die zwingend zu erfolgenden Anhörungen so kindgerecht wie möglich zu gestalten, stellen diese - bei aller Feinfühligkeit und Rücksichtnahme - eben doch jedes Mal eine erhebliche Belastung für das Kind dar, welches weite Wege auf sich zu nehmen und mit vollkommen fremden Personen über persönlichste Dinge zu sprechen hat. In besonderem Maße gilt dies für die Überprüfung eines Ausschlusses des Umgangs gem. § 1684 Abs. 4 S. 4 BGB, da mit dem Umgangsausschluss in aller Regel gerade die Hoffnung auf eine Entlastung des durch den elterlichen Konflikt und die damit einhergehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen erheblich belasteten Kindes verbunden ist.
Im hier zu entscheidenden Fall waren die betroffenen Kinder über die Jahre einer Vielzahl von Verfahren ausgesetzt. Auch nach Einschätzung der Sachverständigen hat die Anzahl der Verfahren zur Verfestigung der Ablehnungshaltung der Kinder beigetragen. Der angeordnete Umgangsausschluss sollte die Kinder gerade für den Zeitraum des Umgangsausschlusses vor der Einleitung weiterer Verfahren und der damit einhergehenden Belastung schützen. Sowohl dem Familiengericht als auch dem Senat steht eine hinreichende Tatsachengrundlage für die zu treffende Entscheidung zur Verfügung.
Der Senat beabsichtigt, zur Klärung der Frage, ob auch Abänderungsverfahren von § 68 Abs. 5 FamFG erfasst sind, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
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