Oberlandesgericht Hamm, 2025-07-17, 3 Ws 241/25

3 Ws 241/25Tribunal supérieur17 juil. 2025

Regest

Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse eines Rechtsmittels bei einer bereits durchgeführten Notveräußerung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 241/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-17

Aktenzeichen: 3 Ws 241/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0717.3WS241.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 111p, 304

Leitsätze

Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse eines Rechtsmittels bei einer bereits durchgeführten Notveräußerung.

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Landgerichts Essen vom 6. März 2025 erfolgte Anordnung der Notveräußerung des Pkw Ford Mustang Coupe mit der FIN N01 und des Pkw Mercedes-Benz GLC 220d mit der FIN N02 rechtswidrig war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Der Antrag auf Feststellung von Ansprüchen nach dem StrEG wird zurückgewiesen.

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