Oberlandesgericht Hamm, 2025-07-14, 4 UF 125/24

4 UF 125/24Tribunal supérieur14 juil. 2025

Regest

Die im Laufe des Verfahrens – hier im Rahmen der Beschwerdeverhandlung – angestrebte Umwidmung dahingehend, dass der bisherige Verfahrensbevollmächtigte nunmehr als Verkehrsanwalt beigeordnet und vor Ort dann ein neuer Verfahrensbevollmächtigte bestellt werden soll, ist unzulässig, da in § 121 ZPO nicht vorgesehen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 125/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-14

Aktenzeichen: 4 UF 125/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0714.4UF125.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Die im Laufe des Verfahrens – hier im Rahmen der Beschwerdeverhandlung – angestrebte Umwidmung dahingehend, dass der bisherige Verfahrensbevollmächtigte nunmehr als Verkehrsanwalt beigeordnet und vor Ort dann ein neuer Verfahrensbevollmächtigte bestellt werden soll, ist unzulässig, da in § 121 ZPO nicht vorgesehen.

Tenor

Der zu Protokoll vom 05.06.2025 von Rechtsanwalt V. gestellte Antrag, in Abänderung des am 25.03.2025 erlassenen Verfahrenskostenhilfebeschlusses ihn als Hauptbevollmächtigten des Antragsgegners und Rechtsanwältin T. als Verkehrsanwältin beizuordnen, wird abgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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