Oberlandesgericht Hamm, 2025-06-26, 5 ORs 41/25

5 ORs 41/25Tribunal supérieur26 juin 2025

Regest

Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, stellt eine Nötigung im Sinne von § 240 StGB dar. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet aus, wenn die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht das Ziel des Handelns des Täters ist, sondern nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 ORs 41/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-26

Aktenzeichen: 5 ORs 41/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0626.5ORS41.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StGB § 240

Leitsätze

Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, stellt eine Nötigung im Sinne von § 240 StGB dar. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet aus, wenn die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht das Ziel des Handelns des Täters ist, sondern nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Schmallenberg zurückverwiesen.

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