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1 Vollz 57/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-06-25, 1 Vollz 57/25
1 Vollz 57/25Tribunal supérieur25 juin 2025
1.Arbeitstherapie und Arbeit dienen insbesondere dem Ziel, der untergebrachten Person Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in Einrichtungen der Teilhabe am Arbeitsleben nach der Beendigung der Unterbringung zu vermitteln und diese zu erhalten oder zu fördern. Um welche Form des Angebotes es sich handelt, ist abhängig vom Inhalt. Bei der als Behandlungsmaßnahme zu qualifizierenden Arbeitstherapie steht die therapeutische Indikation im Vordergrund. Bei der Arbeit geht es dagegen darum, ein wirtschaftlich verwertbares Ergebnis zu erzielen. 2.Bei der Bewertung, ob die „Fähigkeiten und Fertigkeiten“ der untergebrachten Person sich für die Verrichtung von (Vollzugs-)Arbeit, der Teilnahme an einer Arbeitstherapie oder einer sonst objektiv sinnvollen und nützlichen Tätigkeit eignen, steht der Klinik ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
Entscheidungsdatum: 2025-06-25
Aktenzeichen: 1 Vollz 57/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0625.1VOLLZ57.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StrUG NRW § 14 Abs. 1
1.Arbeitstherapie und Arbeit dienen insbesondere dem Ziel, der untergebrachten Person Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in Einrichtungen der Teilhabe am Arbeitsleben nach der Beendigung der Unterbringung zu vermitteln und diese zu erhalten oder zu fördern. Um welche Form des Angebotes es sich handelt, ist abhängig vom Inhalt.
Bei der als Behandlungsmaßnahme zu qualifizierenden Arbeitstherapie steht die therapeutische Indikation im Vordergrund. Bei der Arbeit geht es dagegen darum, ein wirtschaftlich verwertbares Ergebnis zu erzielen.
2.Bei der Bewertung, ob die „Fähigkeiten und Fertigkeiten“ der untergebrachten Person sich für die Verrichtung von (Vollzugs-)Arbeit, der Teilnahme an einer Arbeitstherapie oder einer sonst objektiv sinnvollen und nützlichen Tätigkeit eignen, steht der Klinik ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).
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