Oberlandesgericht Hamm, 2025-06-17, 4 ORs 76/25

4 ORs 76/25Tribunal supérieur17 juin 2025

Regest

1. Die einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) zu Grunde liegenden Urteilsfeststellungen müssen den Führungsaufsichtsbeschluss jedenfalls auszugsweise wiedergeben, um dem Revisionsgericht eine Prüfung zu ermöglichen, ob die betreffende Weisung nicht unzulässig, unbestimmt oder unzumutbar ist und ob im Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt worden ist, dass es sich um eine gemäß § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrte Weisung handelt. 2. Daneben bedarf es auch Feststellungen dazu, dass durch den Weisungsverstoß eine Gefährdung des Maßregelzwecks eingetreten ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 ORs 76/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-17

Aktenzeichen: 4 ORs 76/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0617.4ORS76.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 68b, § 145a; GG Art. 103 Abs. 2; StPO § 267

Leitsätze

    1. Die einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) zu Grunde liegenden Urteilsfeststellungen müssen den Führungsaufsichtsbeschluss jedenfalls auszugsweise wiedergeben, um dem Revisionsgericht eine Prüfung zu ermöglichen, ob die betreffende Weisung nicht unzulässig, unbestimmt oder unzumutbar ist und ob im Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt worden ist, dass es sich um eine gemäß § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrte Weisung handelt.
    1. Daneben bedarf es auch Feststellungen dazu, dass durch den Weisungsverstoß eine Gefährdung des Maßregelzwecks eingetreten ist.

Tenor

    1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
    1. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

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