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4 ORs 76/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-06-17, 4 ORs 76/25
4 ORs 76/25Tribunal supérieur17 juin 2025
1. Die einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) zu Grunde liegenden Urteilsfeststellungen müssen den Führungsaufsichtsbeschluss jedenfalls auszugsweise wiedergeben, um dem Revisionsgericht eine Prüfung zu ermöglichen, ob die betreffende Weisung nicht unzulässig, unbestimmt oder unzumutbar ist und ob im Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt worden ist, dass es sich um eine gemäß § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrte Weisung handelt. 2. Daneben bedarf es auch Feststellungen dazu, dass durch den Weisungsverstoß eine Gefährdung des Maßregelzwecks eingetreten ist.
Entscheidungsdatum: 2025-06-17
Aktenzeichen: 4 ORs 76/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0617.4ORS76.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 68b, § 145a; GG Art. 103 Abs. 2; StPO § 267
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