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1 Vollz 469/24•Oberlandesgericht Hamm, 2025-06-13, 1 Vollz 469/24
1 Vollz 469/24Tribunal supérieur13 juin 2025
1. Eine - für die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen erforderliche - erhöhte Gefahr der Entweichung im Sinne des § 69 Abs. 1 StVollzG NRW setzt eine an konkreten Anhaltspunkten belegte und individuell zu beurteilende Fluchtgefahr voraus, die über die allgemein bei Gefangenen naheliegende Fluchtvermutung hinaus geht und auch die gemäß § 53 Abs. 1 StVollzG NRW der Gewährung von Vollzugslockerungen entgegenstehende Fluchtgefahr übersteigt. 2. Unabhängig von konkreten, in der Person des Gefangenen liegenden Gründen ist die Fesselung in den Konstellationen des § 69 Absatz 9 StVollzG (Ausführung, Vorfühung oder Transport), bei denen typischerweise bereits auf Grund der äußeren Umstände die Gefahr der Entweichung eines Gefangenen erhöht ist, auch dann zulässig, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, um eine Entweichung zu verhindern.
Entscheidungsdatum: 2025-06-13
Aktenzeichen: 1 Vollz 469/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0613.1VOLLZ469.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG NRW § 69 Abs. 1; StVollzG NRW § 69 Abs. 9
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes - aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
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