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1 Ws 160/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-06-12, 1 Ws 160/25
1 Ws 160/25Tribunal supérieur12 juin 2025
1. Die Weisung, während der gesamten Bewährungszeit „engen Kontakt“ zu einem Bewährungshelfer zu halten, ist als eigenständige Weisung im Sinne des § 56c StGB zu unbestimmt. Das Gericht muss unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebots grundsätzlich den Inhalt und Umfang der auferlegten Melde- bzw. Kontakthaltungspflicht beim bzw. zum Bewährungshelfer selbst konkret, d.h. insbesondere bezüglich des Meldeintervalls und der Art der Kontakthaltung, bestimmen und darf lediglich die Bestimmung der konkreten Termine dem Bewährungshelfer überlassen. 2. Gleichwohl ist der Bewährungswiderruf gemäß §§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1, 56c Abs. 2 Nr. 2 StGB (ausnahmsweise) zulässig, wenn nach der Weisung unmissverständlich im Sinne des Bestimmtheitsgebots klar ist, dass der Verurteilte überhaupt Kontakt zu seiner Bewährungshelferin (aufnehmen und) beibehalten musste und er dagegen gröblich und beharrlich verstoßen hat.
Entscheidungsdatum: 2025-06-12
Aktenzeichen: 1 Ws 160/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0612.1WS160.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 56c; StGB § 56f Abs.1 S. 1 Nr. 2
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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