Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-27, 2 Ws 20/25

2 Ws 20/25Tribunal supérieur27 mai 2025

Regest

1. Für die Anordnung des erneuten Vollzugs eines zuvor gemäß § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug gesetzten Haftbefehls genügt unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO nicht allein die abweichende rechtliche Würdigung des für die Frage des Vollzugs des Haftbefehls maßgeblichen Sachverhalts (vgl. Senat, Beschluss vom 30.01.2024 - III-2 Ws 12/24 -, juris). 2. Über eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine gemäß § 116 Abs. 1 StPO erfolgte Außervollzugsetzung ist ohne die einschränkenden Voraussetzungen der § 116 Abs. 4 StPO zu befinden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.09.2023 - 5 Ws 199/23 -, juris). Für das gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 StPO nach Erhebung der öffentlichen Klage zuständige Gericht gilt insofern kein anderer Prüfungsmaßstab. 3. Zu den Anforderungen an den in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz im Zwischenverfahren

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 20/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-27

Aktenzeichen: 2 Ws 20/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0527.2WS20.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO §§ 116 Abs. 1, Abs. 4, 126 Abs. 2 S. 1

Leitsätze

    1. Für die Anordnung des erneuten Vollzugs eines zuvor gemäß § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug gesetzten Haftbefehls genügt unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO nicht allein die abweichende rechtliche Würdigung des für die Frage des Vollzugs des Haftbefehls maßgeblichen Sachverhalts (vgl. Senat, Beschluss vom 30.01.2024 - III-2 Ws 12/24 -, juris).
    1. Über eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine gemäß § 116 Abs. 1 StPO erfolgte Außervollzugsetzung ist ohne die einschränkenden Voraussetzungen der § 116 Abs. 4 StPO zu befinden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.09.2023 - 5 Ws 199/23 -, juris). Für das gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 StPO nach Erhebung der öffentlichen Klage zuständige Gericht gilt insofern kein anderer Prüfungsmaßstab.
    1. Zu den Anforderungen an den in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz im Zwischenverfahren

Tenor

Die Haftbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses vom 05.02.2025 sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.04.2025, die durch das Vorbringen des Angeklagten nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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