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1 Ws 90/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-14, 1 Ws 90/25
1 Ws 90/25Tribunal supérieur14 mai 2025
Erschöpfen sich die Tatbeiträge eines Täters in Aufbau und Aufrechterhaltung eines auf die Begehung gewerbsmäßigen Betruges ausgerichteten Gewerbebetriebes, sind diese als (uneigentliches) Organisationsdelikt anzusehen. Ist dabei der Taterfolg teilweise auch in Deutschland eingetreten, führt die Anwendung des deutschen Strafrechts auf diese Tatteile nach §§ 3, 9 Abs. 1 StGB zur Anwendung des deutschen Strafrechts auf das gesamte (uneigentliche) Organisationsdelikt.
Entscheidungsdatum: 2025-05-14
Aktenzeichen: 1 Ws 90/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0514.1WS90.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 3; StGB § 9, StGB § 263
Erschöpfen sich die Tatbeiträge eines Täters in Aufbau und Aufrechterhaltung eines auf die Begehung gewerbsmäßigen Betruges ausgerichteten Gewerbebetriebes, sind diese als (uneigentliches) Organisationsdelikt anzusehen. Ist dabei der Taterfolg teilweise auch in Deutschland eingetreten, führt die Anwendung des deutschen Strafrechts auf diese Tatteile nach §§ 3, 9 Abs. 1 StGB zur Anwendung des deutschen Strafrechts auf das gesamte (uneigentliche) Organisationsdelikt.
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten der Einziehungsbeteiligten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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