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2 Ws 18/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-13, 2 Ws 18/25
2 Ws 18/25Tribunal supérieur13 mai 2025
Im Verfahren der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO ist bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und derentwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der nach § 122 Abs. 1 StPO mit den Akten vorgelegte Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, tatsächlich aber nicht erweitert worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.09.2001 - 2 BvR 1286/01 -; BGH, Beschluss vom 06.12.2017 - AK 63/17 -; KG Berlin, Beschluss vom 20.10.2023 - 3 Ws 51/23 -, Beschluss vom 03.01.2017 - (4) 121 HEs 43/16 (38/16) -; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.03.2006 - 1 Ws 170/06 -, juris).
Entscheidungsdatum: 2025-05-13
Aktenzeichen: 2 Ws 18/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0513.2WS18.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO §§ 121, 122
Im Verfahren der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO ist bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und derentwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der nach § 122 Abs. 1 StPO mit den Akten vorgelegte Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, tatsächlich aber nicht erweitert worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.09.2001 - 2 BvR 1286/01 -; BGH, Beschluss vom 06.12.2017 - AK 63/17 -; KG Berlin, Beschluss vom 20.10.2023 - 3 Ws 51/23 -, Beschluss vom 03.01.2017 - (4) 121 HEs 43/16 (38/16) -; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.03.2006 - 1 Ws 170/06 -, juris).
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