Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-08, 3 Ws 91/25

3 Ws 91/25Tribunal supérieur8 mai 2025

Regest

1. Nach erfolgter Neufassung des § 64 StGB mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 StGB für erledigt zu erklären, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 oder S. 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2024, 4 Ws 132/24). 2. Auch nach den höheren Anforderungen der gesetzlichen Neufassung kommt die Feststellung einer solchen Erwartung trotz einer aktuellen Therapieverweigerung des Untergebrachten in Betracht, wenn es sich hierbei lediglich um eine vorübergehende Krise handelt, deren baldige Überwindung aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist. 3. Die erklärte Verweigerung, an weiteren Therapien teilzunehmen, ist im Hinblick auf die Möglichkeit der Überwindung einer motivatorischen Krise kritisch zu hinterfragen, wenn für diese Erklärung vor allem vollzugliche Belange, nicht jedoch die Einstellung zum therapeutischen Prozess selbst im Vordergrund stehen. 4. Die (Wieder-)Aufnahme von therapeutischen Gesprächen kann trotz der gleichzeitig gegenüber dem Gericht erklärten Therapieverweigerung ein Indiz für die zu erwartende Überwindung der Krise sein.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 91/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-08

Aktenzeichen: 3 Ws 91/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0508.3WS91.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 64 S. 2, StGB § 67d Abs. 5 S. 1

Leitsätze

    1. Nach erfolgter Neufassung des § 64 StGB mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 StGB für erledigt zu erklären, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 oder S. 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2024, 4 Ws 132/24).
    1. Auch nach den höheren Anforderungen der gesetzlichen Neufassung kommt die Feststellung einer solchen Erwartung trotz einer aktuellen Therapieverweigerung des Untergebrachten in Betracht, wenn es sich hierbei lediglich um eine vorübergehende Krise handelt, deren baldige Überwindung aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist.
    1. Die erklärte Verweigerung, an weiteren Therapien teilzunehmen, ist im Hinblick auf die Möglichkeit der Überwindung einer motivatorischen Krise kritisch zu hinterfragen, wenn für diese Erklärung vor allem vollzugliche Belange, nicht jedoch die Einstellung zum therapeutischen Prozess selbst im Vordergrund stehen.
    1. Die (Wieder-)Aufnahme von therapeutischen Gesprächen kann trotz der gleichzeitig gegenüber dem Gericht erklärten Therapieverweigerung ein Indiz für die zu erwartende Überwindung der Krise sein.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

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