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2 ORs 22/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-05-06, 2 ORs 22/25
2 ORs 22/25Tribunal supérieur6 mai 2025
1. Ist weder den Gründen des angefochtenen Urteils noch dem Vorbringen der Angeklagten ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass das Berufungsgericht nicht alle ihm bekannten Entschuldigungsgründe gewürdigt hat, oder aufgrund welcher in der Hauptverhandlung erkennbaren Umstände es mit welchen zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu weiterer Aufklärung hinsichtlich einer genügenden Entschuldigung verpflichtet gewesen sein sollte, genügt die allein erhobene Verfahrensrüge gegen ein nach § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil nicht den formellen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. 2. Die erst nachträglich erfolgte Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung kann allein Gegenstand eines Wiedereinsetzungsantrags sein. Im Rahmen der Verfahrensrüge des § 329 StPO sind solche aus Sicht des Tatrichters nachträglich hinzugekommenen Informationen sowohl im Hinblick auf eine vermeintlich fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen des § 329 StPO als auch bezüglich eines vermeintlichen Aufklärungsdefizits ohne Bedeutung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.12.2024 - 203 StRR 591/24 -, juris). 3. Zu den Anforderungen an das Rügevorbringen hinsichtlich einer vermeintlich nicht ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung erfolgten Ladung
Entscheidungsdatum: 2025-05-06
Aktenzeichen: 2 ORs 22/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0506.2ORS22.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO §§ 329 Abs. 1 S. 1, 344 Abs. 2 S. 2
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.
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