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3 Ws 51/25•Oberlandesgericht Hamm, 2025-04-08, 3 Ws 51/25
3 Ws 51/25Tribunal supérieur8 avr. 2025
1. Erfolgt die Rechtsmitteleinlegung durch den Verteidiger ohne das Wissen und ohne die Zustimmung, aber nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Verurteilten, sind die Kosten im Falle der Erfolglosigkeit oder Rücknahme dem Verurteilten aufzuerlegen, weil das Rechtsmittel ihm gemäß § 297 StPO zuzurechnen ist. 2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den erst nach der Einlegung des Rechtsmittels geäußerten Gegenwillen des Verurteilten weiterverfolgt. 3. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob das Rechtsmittel durch einen allgemein zur Einlegung von Rechtsmitteln bevollmächtigten Wahlverteidiger oder - wie hier - durch einen beigeordneten Pflichtverteidiger eingelegt wird.
Entscheidungsdatum: 2025-04-08
Aktenzeichen: 3 Ws 51/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0408.3WS51.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 473 Abs. 1 S. 1, StPO § 297
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte, nachdem er die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 08.01.2025 zurückgenommen hat.
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