Oberlandesgericht Hamm, 2025-04-07, 1 Ws 76/25

1 Ws 76/25Tribunal supérieur7 avr. 2025

Regest

Das bloße Schweigen auf eine Zuschrift des Gerichts genügt für die Annahme eines Verzichts auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 S. 3 StPO nicht, denn der Verzicht auf die mündliche Anhörung muss eindeutig erklärt werden. An einer eindeutigen Verzichtserklärung der Staatsanwaltschaft fehlt es, wenn sich etwaige Erklärungen als Nichtreaktion auf eine gerichtliche Anfrage darstellen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 76/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-07

Aktenzeichen: 1 Ws 76/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0407.1WS76.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 454 Abs. 2 S. 3

Leitsätze

Das bloße Schweigen auf eine Zuschrift des Gerichts genügt für die Annahme eines Verzichts auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 S. 3 StPO nicht, denn der Verzicht auf die mündliche Anhörung muss eindeutig erklärt werden. An einer eindeutigen Verzichtserklärung der Staatsanwaltschaft fehlt es, wenn sich etwaige Erklärungen als Nichtreaktion auf eine gerichtliche Anfrage darstellen.

Tenor

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

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