Oberlandesgericht Hamm, 2025-04-04, 7 U 16/24

7 U 16/24Tribunal supérieur4 avr. 2025

Regest

Fährt ein 11jähriger mit seinem Fahrrad entgegen der Fahrrichtung wider § 2 Abs. 5 StVO über einen Gehweg und entgegen § 10 Satz 1 Hs. 1 StVO (und § 2 Abs. 5 Satz 7 StVO), ohne eine Gefährdung des Querverkehrs auszuschließen (und abzusteigen), über eine Bordsteinabsenkung zum Queren auf die Fahrbahn einer Straße und kollidiert mit einem kreuzenden Kraftfahrzeug, tritt die Haftung der Haftungseinheit Kraftfahrzeug im Hinblick auf § 254 Abs. 1 BGB nicht vollständig zurück, sondern begründet nur eine Haftungsteilung, wenn – wie hier – zwar kein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 4, Abs. 2a StVO, dafür aber ein Verstoß des Kraftfahrzeugführers gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO feststeht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 16/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-04

Aktenzeichen: 7 U 16/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0404.7U16.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: StVG § 7 Abs. 1; StVO § 2 Abs. 5, § 10 Satz 1 Hs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 4, § 3 Abs. 2a, § 1 Abs. 2; BGH, § 254 Abs. 1

Leitsätze

Fährt ein 11jähriger mit seinem Fahrrad entgegen der Fahrrichtung wider § 2 Abs. 5 StVO über einen Gehweg und entgegen § 10 Satz 1 Hs. 1 StVO (und § 2 Abs. 5 Satz 7 StVO), ohne eine Gefährdung des Querverkehrs auszuschließen (und abzusteigen), über eine Bordsteinabsenkung zum Queren auf die Fahrbahn einer Straße und kollidiert mit einem kreuzenden Kraftfahrzeug, tritt die Haftung der Haftungseinheit Kraftfahrzeug im Hinblick auf § 254 Abs. 1 BGB nicht vollständig zurück, sondern begründet nur eine Haftungsteilung, wenn – wie hier – zwar kein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 4, Abs. 2a StVO, dafür aber ein Verstoß des Kraftfahrzeugführers gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO feststeht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.02.2024 verkündete Grund- und Teil-Endurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen (Az. 5 O 82/20) – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – teilweise wie folgt abgeändert:

Der auf Ersatz materiellen Schadens gerichtete Klageantrag zu 1. und der auf Schmerzensgeld gerichtete Klageantrag zu 2. sind jeweils dem Grunde nach - unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Klägers von 50 % - gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % seines zukünftigen materiellen und seines zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schadens aus dem Unfallereignis vom 31.05.2017 in A, B Straße/C Straße zu ersetzen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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