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4 U 7/24•Oberlandesgericht Hamm, 2025-03-27, 4 U 7/24
4 U 7/24Tribunal supérieur27 mars 2025
1. Die Regelungen des Tabaksteuergesetzes über die Entrichtung der Tabaksteuer für sogenannte "Substitute für Tabakwaren" durch die Verwendung von Steuerzeichen stellen keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar. 2. Die in § 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TabStG enthaltenen Preisvorschriften haben allenfalls für solche Produkte einen marktbezogenen Regelungsgehalt im Sinne des § 3a UWG, die auf dem Markt für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse angeboten werden, für die aufgrund der Subsumtion unter die allgemeinen Vorschriften des TabStG feststeht, dass eine Tabaksteuerpflicht besteht, und für die eine Versteuerung nach dem TabStG auch tatsächlich erfolgt. 3. Ein „Rabatt“ oder eine „Rückvergütung“ im Sinne des § 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TabStG dürfte nur dann vorliegen, wenn für den Kunden erkennbar ist, dass er einen Preisnachlass oder einen „Sonderpreis“ erhält bzw. dass der geforderte Preis für ihn einen besonderen finanziellen Vorteil beinhaltet. 4. Sowohl für das Unionsrecht als auch für das deutsche Tabakerzeugnisrecht gilt, dass unter einem „Nachfüllbehälter“ allein ein Behältnis mit E-Liquid zu verstehen ist, das als Basisliquid oder als Fertigmischung zum Nachfüllen von elektronischen Zigaretten verwendet werden kann. Behältnisse, die lediglich Aromen oder lediglich Mischkomponenten für Basisliquids enthalten, sind demnach keine „Nachfüllbehälter“ im tabakerzeugnisrechtlichen Sinne. 5. Eine sinnvolle und dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht werdende Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) TabakerzG muss dahin gehen, dass ein Produkt nur dann als nikotinfreier Nachfüllbehälter angesehen werden kann, wenn dieses Produkt mit einer Zweckbestimmung des Herstellers und/oder Vertreibers zur Verwendung des Produktes in E-Zigaretten verbunden ist.
Entscheidungsdatum: 2025-03-27
Aktenzeichen: 4 U 7/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0327.4U7.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: UWG § 8 Abs. 1 Satz 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 5a Abs. 1; TabStG § 1 Abs. 1 Satz 1; TabStG § 1 Abs. 2c; TabStG § 1b Satz 1; TabStG § 15 Abs. 1; TabStG § 17 Abs. 1; TabStG § 26 Abs. 1; TabakerzG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b; TabakerzG § 15 Abs. 1 Nr. 1; TabakerzG § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b; TabakerzV § 26; TabakerzV § 27 Abs. 1 Satz 1; TabakerzV § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4; Richtlinie 2014/40/EU Art. 2 Nr. 17
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.12.2023 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum (13 O 49/23) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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