Oberlandesgericht Hamm, 2025-03-24, 1 Vollz 494/24

1 Vollz 494/24Tribunal supérieur24 mars 2025

Regest

In den Patientenzimmern der im Maßregelvollzug Unterbrachten ist das Rauchen gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 NiSchG NRW grundsätzlich verboten; Ausnahmen hiervon können im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht, § 3 Abs. 3 b), c) NiSchG NRW.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz 494/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-24

Aktenzeichen: 1 Vollz 494/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0324.1VOLLZ494.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StrUG NRW, GG Art. 13 Abs. 1; NiSchG NRW § 3 Abs. 1 S. 1; Abs. 3b), 3c)

Leitsätze

In den Patientenzimmern der im Maßregelvollzug Unterbrachten ist das Rauchen gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 NiSchG NRW grundsätzlich verboten; Ausnahmen hiervon können im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht, § 3 Abs. 3 b), c) NiSchG NRW.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss und das an den Betroffenen gerichtete Verbot der Antragsgegnerin, in seinem Patientenzimmer zu rauchen, werden aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Antrag des Betroffenen, in seinem Patientenzimmer rauchen zu dürfen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Betroffene zu tragen.

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