Oberlandesgericht Hamm, 2025-03-06, 5 UF 210/24

5 UF 210/24Tribunal supérieur6 mars 2025

Regest

Geht eine Kindeswohlgefährdung i. S. d. § 1666 BGB für ein im Haushalt seiner Eltern lebendes Kind von beiden Eltern aus, kommt eine Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht wegen unzulässiger Teilentscheidung gem. § 69 Abs. 1, S. 2 FamFG auch dann in Betracht, wenn dieses in Unkenntnis des Bestehens der gemeinsamen elterlichen Sorge lediglich dem von ihm für alleinsorgeberechtigt angesehenen Elternteil gem. § 1666 BGB die elterliche Sorge oder Teile derselben entzogen hat und eine Entscheidung über den Entzug der elterlichen Sorge oder Teile derselben hinsichtlich des anderen – mitsorgeberechtigten – Elternteils nicht getroffen hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 UF 210/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-06

Aktenzeichen: 5 UF 210/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0306.5UF210.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 69 Abs. 1, S. 2 FamFG, 1666, 1680 Abs. 1, 3 BGB

Leitsätze

Geht eine Kindeswohlgefährdung i. S. d. § 1666 BGB für ein im Haushalt seiner Eltern lebendes Kind von beiden Eltern aus, kommt eine Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht wegen unzulässiger Teilentscheidung gem. § 69 Abs. 1, S. 2 FamFG auch dann in Betracht, wenn dieses in Unkenntnis des Bestehens der gemeinsamen elterlichen Sorge lediglich dem von ihm für alleinsorgeberechtigt angesehenen Elternteil gem. § 1666 BGB die elterliche Sorge oder Teile derselben entzogen hat und eine Entscheidung über den Entzug der elterlichen Sorge oder Teile derselben hinsichtlich des anderen – mitsorgeberechtigten – Elternteils nicht getroffen hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Jugendamtes der Stadt F. vom 13.12.2024 wird der am 12.11.2024 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die elterliche Sorge des Vaters an das Familiengericht in Hagen zurückverwiesen.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

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