Oberlandesgericht Hamm, 2025-02-18, 5 Ws 490/24 und 40/25

5 Ws 490/24 und 40/25Tribunal supérieur18 févr. 2025

Regest

1. Die in italienischen Vollzugsanstalten erlittene Auslieferungshaft ist gem. § 51 Abs. 4 S. 2 StGB im Verhältnis 1:1 anzurechnen. 2. Verfahrensverzögerungen im Beschwerdeverfahren führen nicht zwangsläufig zur Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung. Erforderlich für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist eine Abwägung, die neben dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse auch das Recht des Beschuldigten auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG berücksichtigt (BVerfG NStZ-RR 2023, 80).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 490/24 und 40/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-18

Aktenzeichen: 5 Ws 490/24 und 40/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0218.5WS490.24UND40.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StGB § 51 Abs. 4 S. 2, StPO §§ 112, 306 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2, 19 Abs. 4

Leitsätze

  1. Die in italienischen Vollzugsanstalten erlittene Auslieferungshaft ist gem. § 51 Abs. 4 S. 2 StGB im Verhältnis 1:1 anzurechnen.

  2. Verfahrensverzögerungen im Beschwerdeverfahren führen nicht zwangsläufig zur Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung. Erforderlich für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist eine Abwägung, die neben dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse auch das Recht des Beschuldigten auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG berücksichtigt (BVerfG NStZ-RR 2023, 80).

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.