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14 U 22/23•Oberlandesgericht Hamm, 2025-01-31, 14 U 22/23
14 U 22/23Tribunal supérieur31 janv. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-31
Aktenzeichen: 14 U 22/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0131.14U22.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.05.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen die Beklagte zu 1) vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das Urteil ist gegen den Beklagten zu 2) mit der Maßgabe vorläufig vollstreckbar, dass die Zwangsvollstreckung auf die in § 720a Abs. 1 und 2 bezeichneten Maßregeln beschränkt ist.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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