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7 U 114/23•Oberlandesgericht Hamm, 2025-01-17, 7 U 114/23
7 U 114/23Tribunal supérieur17 janv. 2025
1. Befindet sich auf der eigenen, nur beschränkt zugänglichen Terrasse des Geschädigten eine Dauerbaustelle, aufgrund derer die Terrassenplatten provisorisch uneben verlegt sind, und kennt der Geschädigte diese Umstände, so liegt je nach Einzelfall – so auch hier – bereits keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle vor. 2. Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen, wenn – wie hier – das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist (im Anschluss an BGH vom 28.04.2015 – VI ZR 206/14, r+s 2015, 418 Ls. 1; BGH, Urteil vom 20.06.2013 – III ZR 326/12, NZV 2013, 534 Rn. 27; OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2025 – 7 U 3/25, Ls. 4).
Entscheidungsdatum: 2025-01-17
Aktenzeichen: 7 U 114/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0117.7U114.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: BGB § 823, § 831, § 254
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.07.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (25 O 254/22) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
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