Oberlandesgericht Hamm, 2025-01-09, 3 Ws 465/24

3 Ws 465/24Tribunal supérieur9 janv. 2025

Regest

Hat die Strafvollstreckungskammer nach Beschwerdeeinlegung gegen eine Zurückweisung eines Antrages auf Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einer Maßregel der Besserung und Sicherung wegen Bestehens einer Sperrfrist nach § 67e Abs. 3 S. 2 StGB bereits das (turnusmäßige) nächste Überprüfungsverfahren eingeleitet, so entfällt das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde. Sie wird gegenstandslos.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 465/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-09

Aktenzeichen: 3 Ws 465/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0109.3WS465.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67e; StPO §§ 462 Abs. 3 S. 1, 463 Abs. 3 S. 1, Abs. 6 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1

Leitsätze

Hat die Strafvollstreckungskammer nach Beschwerdeeinlegung gegen eine Zurückweisung eines Antrages auf Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einer Maßregel der Besserung und Sicherung wegen Bestehens einer Sperrfrist nach § 67e Abs. 3 S. 2 StGB bereits das (turnusmäßige) nächste Überprüfungsverfahren eingeleitet, so entfällt das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde. Sie wird gegenstandslos.

Tenor

Die sofortige Beschwerde ist gegenstandslos.

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