Oberlandesgericht Hamm, 2024-12-30, 7 U 5/24

7 U 5/24Tribunal supérieur30 déc. 2024

Regest

Zur Haftung eines Pedelec-Fahrers aus § 823 Abs. 1 BGB beim Überholen eines Inline-Skaters auf einem Fahrradweg wegen Nichteinhaltung des gebotenen Abstands (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO) und wegen unzureichender Warnung (§ 1 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO)

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 5/24 — Hinweisschreiben

Entscheidungsdatum: 2024-12-30

Aktenzeichen: 7 U 5/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1230.7U5.24.00

Dokumenttyp: Hinweisschreiben

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 4 Satz 2; § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO

Leitsätze

Zur Haftung eines Pedelec-Fahrers aus § 823 Abs. 1 BGB beim Überholen eines Inline-Skaters auf einem Fahrradweg wegen Nichteinhaltung des gebotenen Abstands (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO) und wegen unzureichender Warnung (§ 1 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO)

Tenor

Der Beklagte wird auf Folgendes hingewiesen:

I.

Der Senat ist nach Beratung einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Das Urteil des Landgerichts beruht nicht auf Rechtsfehlern und die gemäß §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen auch keine andere – für den Beklagten günstigere – Entscheidung. Das Landgericht hat zu Recht eine alleinige Haftung des Beklagten auf Grundlage von § 823 Abs. 1 BGB bejaht und ein angemessenes Schmerzensgeld festgesetzt.

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