Oberlandesgericht Hamm, 2024-12-20, 11 U 44/24

11 U 44/24Tribunal supérieur20 déc. 2024

Regest

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz (Zahlung, Feststellung und Unterlassung) nach einem gegen die DSGVO verstoßenden Scrapingvorfall bei einem sozialen Netzwerk – hier erfolgreicher Nachweis eines kausalen Schadens

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 44/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-20

Aktenzeichen: 11 U 44/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1220.11U44.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: Art. 82 DSGVO

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz (Zahlung, Feststellung und Unterlassung) nach einem gegen die DSGVO verstoßenden Scrapingvorfall bei einem sozialen Netzwerk – hier erfolgreicher Nachweis eines kausalen Schadens

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. Dezember 2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az. 4 O 172/22) teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2022 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet ist, dem Kläger künftige materielle und künftige derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihm durch den unbefugten Zugriff im Zeitraum 2018 bis September 2019 auf das Datenarchiv der Beklagten entstehen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen – nach einem Streitwert von 3.000,00 € – der Kläger 77 % und die Beklagte 23 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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