Oberlandesgericht Hamm, 2024-12-05, 3 ORs 66/24

3 ORs 66/24Tribunal supérieur5 déc. 2024

Regest

In verbundenen Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche wird die Sache dann, wenn sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, regelmäßig nach Urteilsaufhebung an eine allgemeine Strafkammer bzw. Schwurgerichtskammer zurückverwiesen. Dieser Grundsatz gilt aber nur dann, wenn es um die Zurückverweisung nach erfolgreicher Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Jugendgerichts geht, nicht jedoch, wenn mit der Revision – wie im vorliegenden Fall – ein Berufungsurteil angefochten worden ist. In diesem Fall ist an das Jugendgericht zurückzuverweisen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 ORs 66/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-05

Aktenzeichen: 3 ORs 66/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1205.3ORS66.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 355; StPO § 354 Abs. 2 und 3; JGG § 41

Leitsätze

In verbundenen Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche wird die Sache dann, wenn sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, regelmäßig nach Urteilsaufhebung an eine allgemeine Strafkammer bzw. Schwurgerichtskammer zurückverwiesen. Dieser Grundsatz gilt aber nur dann, wenn es um die Zurückverweisung nach erfolgreicher Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Jugendgerichts geht, nicht jedoch, wenn mit der Revision – wie im vorliegenden Fall – ein Berufungsurteil angefochten worden ist. In diesem Fall ist an das Jugendgericht zurückzuverweisen.

Tenor

    1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
    1. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

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