Oberlandesgericht Hamm, 2024-12-03, 3 Ws 417/24

3 Ws 417/24Tribunal supérieur3 déc. 2024

Regest

1. Der Sache nach handelt es sich bei dem Antrag auf Vorführung vor den zuständigen Richter nach §§ 115a Abs. 3, 115 StPO um einen Antrag auf Haftprüfung im Sinne des § 117 Abs. 1 StPO. Auch insoweit gilt der Vorrang der Haftprüfung gegenüber der Haftbeschwerde nach § 117 Abs. 2 StPO und führt zur Unzulässigkeit der Letzteren. 2. Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass bei mehreren aufeinander folgenden, denselben Gegenstand betreffenden Haftentscheidungen grundsätzlich nur jeweils die letzte Haftentscheidung angefochten werden kann.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 417/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-03

Aktenzeichen: 3 Ws 417/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1203.3WS417.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 115, 115a, 117 Abs. 2 S. 1

Leitsätze

    1. Der Sache nach handelt es sich bei dem Antrag auf Vorführung vor den zuständigen Richter nach §§ 115a Abs. 3, 115 StPO um einen Antrag auf Haftprüfung im Sinne des § 117 Abs. 1 StPO. Auch insoweit gilt der Vorrang der Haftprüfung gegenüber der Haftbeschwerde nach § 117 Abs. 2 StPO und führt zur Unzulässigkeit der Letzteren.
    1. Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass bei mehreren aufeinander folgenden, denselben Gegenstand betreffenden Haftentscheidungen grundsätzlich nur jeweils die letzte Haftentscheidung angefochten werden kann.

Tenor

Die weitere (Haft-)Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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